RS Vwgh 1992/10/29 92/10/0024

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §60;
ForstG 1975 §62 Abs2 lita;
ForstG 1975 §66a Abs1;

Rechtssatz

Da bei der Errichtung von Bringungsanlagen die allgemeinen Vorschriften des § 60 ForstG 1975 zu beachten sind

(§ 62 Abs 2 lit a legcit), haben bei der Auswahl zwischen mehreren technisch möglichen Varianten jene unberücksichtigt zu bleiben, die nur unter Verletzung der Vorschriften des § 60 legcit verwirklicht werden könnten. Ein danach unzulässiger Eingriff in den Wald liegt etwa dann vor, wenn eine Bringungsanlage in unmittelbarer Nähe einer bereits behördlich bewilligten Forststraße angelegt werden soll (Hinweis E 12.9.1985, 85/07/0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100024.X03

Im RIS seit

29.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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