RS Vwgh 1992/10/29 92/10/0135

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Veröffentlicht am 29.10.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
ForstG 1975 §17;
WRG 1959 §34;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 17 ForstG 1975 enthält kein Element, welches für sich allein als Hauptfrage von der Wasserrechtsbehörde in einem Verfahren nach § 34 WRG zu entscheiden und daher bei Fehlen einer solchen Entscheidung von der Forstbehörde vorfrageweise zu beurteilen wäre. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß gegebenenfalls für die Entscheidung im Rodungsverfahren eine Sachverhaltsfrage maßgeblich sein kann, der auch in einem Verfahren nach § 34 WRG entscheidende Bedeutung zukommt (im vorliegenden Fall ist die Frage nach der Bedeutung des Vorhandenseins von Wald auf der Rodungsfläche für die Quellen kein Grund, eine Vorfrage iSd § 38 AVG anzunehmen, da es sich bei der Bestimmung eines derartigen Schutzgebietes bzw Schongebietes um einen Akt der Rechtsgestaltung handelt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100135.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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