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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die Einlösung kommt es auf Grund des Wortlautes des § 25 Abs 2 Stmk NatSchG 1976 ("Wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet ist") auf den Zeitpunkt der Einlösungsentscheidung an. Ist in diesem Zeitpunkt die Erklärung der Grundstücke zum geschützten Landschaftsteil bereits ersatzlos behoben, dann mangelt es an der Anspruchsvoraussetzung für die Einlösung, denn die Tatbestandsvoraussetzung, daß eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet ist, ist nicht erfüllt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100070.X01Im RIS seit
29.10.1992Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009