RS Vwgh 1992/10/29 90/10/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft

Norm

AVG §9;
Österreichische BundesforsteG 1977 §1;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/31 91/10/0024 4

Stammrechtssatz

Die Österreichischen Bundesforste haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Bei dem von der belangten Behörde (BMLF) beantragten Kostenzuspruch hätte daher der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten zu ersetzen. Der erkennende Senat vermag den Erwägungen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3.10.1966, 1731/65, VwSlg 3506 F/1966, nicht zu folgen, wobei auf § 13 Abs 2 VwGG hingewiesen wird. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100044.X02

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten