RS Vwgh 1992/11/3 92/14/0147

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Veröffentlicht am 03.11.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §138 Abs2 lita;
FinStrG §49 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Daß eine Aufschlüsselung von der GmbH nicht entrichteter Abgaben im angefochtenen, gegen den Geschäfsführer der GmbH gerichteten und seine Bestrafung nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG aussprechenden Bescheid nicht enthalten ist, vermag einen iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu begründen, wenn in der Beschwerde des Geschäftsführers nicht aufgezeigt wird, welcher andere Wertbetrag richtig wäre, vor allem, wenn der Geschäftsführer die Höhe der einzelnen Beträge

aus den nach Konkurseröffnung über die GmbH nachgereichten Voranmeldungen und aus den Kontonachrichten des Finanzamtes bekannt sein muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140147.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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