RS Vwgh 1992/11/3 92/14/0147

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Veröffentlicht am 03.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §79 Abs1;
FamLAG 1967 §43 Abs1;
FinStrG §138 Abs2 lita;
FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §83 Abs2;
UStG 1972 §21 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Daß aus dem Einleitungsbescheid, auf den in der Gegenschrift hingewiesen wird, klar hervorgeht, es handle sich um FÜR bestimmte Zeiträume zu entrichtende Abgaben, genügt nicht, wenn der angefochtene Bescheid (Berufungsentscheidung) unzutreffende Tatzeitangaben enthält. Wenn somit die belangte Behörde Voranmeldungszeiträume bzw Lohnzahlungszeiträume (durch deren Angabe die Tat eindeutig umschrieben hätte werden können) mit den Fälligkeitsmonaten (vgl § 21 Abs 1 UStG 1972, § 79 Abs 1 EStG 1988, § 43 Abs 1 FamLAG) verwechselt, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel, der wegen der Notwendigkeit genauer zeitlicher Zuordnung der den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden nicht entrichteten Selbstbemessungsabgaben und der Gefahr einer Doppelbestrafung als wesentlich zu qualifizieren ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140147.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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