RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0786

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Verweigerung des Rechtes auf Arbeit oder Wohnung, ohne daß dadurch die Lebensgrundlage entzogen wird, stellt kein geschütztes Rechtsgut im Sinne der Konvention dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010786.X01

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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