RS Vwgh 1992/11/4 92/09/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1992
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
BEinstG §2 Abs1 idF 1988/721;
BEinstG §2 Abs2 lita idF 1979/111;
BEinstG §2 Abs3 idF 1979/111;
InvEG 1969 §2 Abs2 lita idF 1979/111;
InvEG 1969 §2 Abs3 idF 1979/111;

Rechtssatz

Die Auffassung, § 2 Abs 2 lit a BEinstG sei nur auf Behinderte anwendbar, die "ausschließlich" in Schul- oder Berufsausbildung stehen, ist im Gesetz nicht gedeckt. Für welche behinderten Personen die Ausschlußbestimmungen dieser Gesetzesstelle nicht zu gelten haben, ist vielmehr in § 2 Abs 3 BEinstG abschließend geregelt. Daß die zuletzt genannte Bestimmung den Fall eines beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldeten Studenten (Hinweis § 12 Abs 3 lit f und Abs 4 AlVG) nicht erfaßt, ist offenkundig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090282.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten