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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Nicht zwingend erweist sich das Argument des Asylwerbers, wenn er ins Treffen führt, die Behörden seines Heimatlandes würden aufgrund der erforderlichen Beschaffung eines Rückreisedokumentes auf die Stellung eines Asylantrages schließen, weil auch der Verlust eines Reisedokumentes oder eine illegale, ohne ein solches Dokument vorgenommene Einreise nach Österreich die Beschaffung eines Rückreisedokumentes notwendig machen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010487.X02Im RIS seit
04.11.1992