RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0830

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

L03502 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
B-VG Art132;
EGVG Art2 Abs6 Z2;
GdWO Krnt §2 Abs1;
GdWO Krnt §7 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Weiterleitung gemäß § 6 AVG nicht entsprochen hat - diese Bestimmung findet hier ungeachtet des Art II Abs 6 Z 2 EGVG auf die Landeswahlbehörde für das Land Kärnten Anwendung, weil es sich hiebei nicht um die Durchführung einer Wahl handelt -, stellt keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar. Dazu kommt, daß der VwGH selbst im Falle einer begründeten Säumnisbeschwerde nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten könnte (Hinweis B 12.6.1985, 85/01/0147 und B 18.12.1991, 81/01/0064), weshalb eine Weiterleitung des Feststellungsantrages des Bf an die zuständige Behörde durch den VwGH anstelle der belangten Behörde nicht in Betracht käme.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010830.X04

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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