RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0395

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Hinweis des Asylwerbers auf eine angeblich von einer Schußverletzung durch Angehörige der Pasderan (Iran) herrührende Narbe kann die Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht erhöhen, weil das Vorhandensein einer Narbe für sich allein nicht den Schluß zuläßt, diese müsse auf gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen zurückgeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010395.X02

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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