RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0885

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §24;
RAO 1868 §26 Abs2;
RAO 1868 §26 Abs5;
RAO 1868 §28 Abs1 liti;
RAO 1868 §45;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;
ZPO §64 Z3;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bf Rechtsanwalt von einer Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer zum Parteienvertreter (Verfahrenshelfer iSd § 61 VwGG) bestellt. Gem § 26 Abs 5 RAO kann gegen den Bescheid einer Abteilung (des Ausschusses) der Rechtsanwaltskammer binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; Über diese entscheidet der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer. Mangels Erhebung einer Vorstellung an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ist im Beschwerdefall der Instanzenzug somit nicht erschöpft.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010885.X01

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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