RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0479

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es reicht für die Anerkennung als Flüchtling nicht aus, wenn der Asylwerber nicht konkret behauptet, daß im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Maßnahmen gegen den Gatten bzw Vater - mögen diese einen Fluchtgrund iSd AsylG darstellen oder nicht - auf ihn selbst (allenfalls im Wege einer "Sippenhaftung" - durchschlagen würden, sondern ohne nähere Begründung nur eine subjektiv empfundene Furcht vor einer ihm drohenden Gefahr äußert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010479.X03

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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