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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Es reicht für die Anerkennung als Flüchtling nicht aus, wenn der Asylwerber nicht konkret behauptet, daß im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Maßnahmen gegen den Gatten bzw Vater - mögen diese einen Fluchtgrund iSd AsylG darstellen oder nicht - auf ihn selbst (allenfalls im Wege einer "Sippenhaftung" - durchschlagen würden, sondern ohne nähere Begründung nur eine subjektiv empfundene Furcht vor einer ihm drohenden Gefahr äußert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010479.X03Im RIS seit
04.11.1992