RS Vwgh 1992/11/4 92/09/0077

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §124 Abs5;
PVG 1967 §28 Abs1 idF 1971/284;

Rechtssatz

Die Gesetzwidrigkeit, die darin liegt, daß ein Personalvertreter entgegen § 28 Abs 1 PVG ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses zur disziplinären Verantwortung gezogen wird, kann im weiteren Disziplinarverfahren saniert werden. Eine solche Wirkung ist für den Fall anzunehmen, daß die im Zeitpunkt des (unbekämpft gebliebenen) Einleitungsbeschlusses fehlende (aber erforderliche) Zustimmung nach § 28 Abs 1 PVG bereits vor der Verhandlung vor der Disziplinarkommission vorlag und der Vorsitzende die Verhandlung formell gemäß § 124 Abs 5 BDG 1979 erst nach Verlesung dieses Zustimmungschreibens eröffnet hat (Hinweis E 25.10.1983, 82/09/0137, VwSlg 11201 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090077.X02

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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