RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0479

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Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Auch wenn eine verwaltungsmäßige Neugliederung des Heimatlandes eines Asylwerbers (hier Äthiopien) erfolgt, bedeutet dies noch nicht zwangsläufig, daß die vom Asylwerber behauptete Verfolgung nicht mehr in Betracht käme (hier gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß Eritrea nunmehr als selbständiger völkerrechtlich - auch von Österreich - anerkannter Staat existiert und demnach nicht weiterhin zu Äthiopien gehört).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010479.X01

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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