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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Auch wenn eine verwaltungsmäßige Neugliederung des Heimatlandes eines Asylwerbers (hier Äthiopien) erfolgt, bedeutet dies noch nicht zwangsläufig, daß die vom Asylwerber behauptete Verfolgung nicht mehr in Betracht käme (hier gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß Eritrea nunmehr als selbständiger völkerrechtlich - auch von Österreich - anerkannter Staat existiert und demnach nicht weiterhin zu Äthiopien gehört).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010479.X01Im RIS seit
04.11.1992