RS Vwgh 1992/11/4 92/01/0555

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/01/0104 1

Stammrechtssatz

Von einer wohlbegründeten Furcht kann erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände auch aus objektiver Sicht im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, daß ein weiterer Verbleib des Flüchtlings in seinem Heimatland aus den in der Konvention genannten Gründen unerträglich geworden ist. Es wird daher immer nur dann die Furcht als wohlbegründet im Sinne der Konvention angesehen werden können, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn Behörden oder Regierung außerstande sind, die Verfolgten zu schützen (hier: betreffend Kurden in der Türkei).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010555.X01

Im RIS seit

04.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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