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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Selbst wenn man davon ausginge, daß der Asylwerber auf Grund einer Art "Sippenhaftung" im Hinblick auf Verhaltensweisen oder Eigenschaften seines Bruders die Intensität einer Verfolgung erreichende Maßnahmen zu befürchten hatte, könnte man ihm Verfolgung aus Konventionsgründen nur dann zubilligen, wenn solche Gründe (wenigstens) in der Person des Bruders vorlägen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010792.X01Im RIS seit
05.11.1992