RS Vwgh 1992/11/5 92/01/0452

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1 idF 1974/796;
FlKonv Art1 AbschnA;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0271 E 29. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Übergriffe der militärischen Macht, etwa in Form des mehrmaligen Erscheinens von Soldaten im Haus und die Befragung unter Gewaltanwendung, denen grundsätzlich die gesamte Zivilbevölkerung des Landes ausgesetzt sein kann, können, wenn sie nicht durch in der Person des durch einen derartigen Übergriff Betroffenen gelegene Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention motiviert sind, nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010452.X01

Im RIS seit

05.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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