RS Vwgh 1992/11/9 92/10/0045

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Veröffentlicht am 09.11.1992
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §1 Abs2;
LMG 1975 §20;
LMG 1975 §28 Abs1 litb;
LMG 1975 §7 Abs1 litb;
LMG 1975 §74 Abs2 Z1;
LMG 1975 §74 Abs3 Z1;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
LMG 1975 §8 litg;

Rechtssatz

Wenn die Gefahr der hygienisch nachteiligen Beeinflussung von Lebensmittteln in der Verwendung stark verschmutzter Behälter (Dosen) besteht, dann ergibt sich daraus unmittelbar, daß die nach dem Stand der Technik mögliche und nach der Verkehrsauffassung zumutbare Vorsorge gegen eine solche hygienisch nachteilige Beeinflussung darin besteht, die Lebensmittel in einem sauberen Behältnis zu lagern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100045.X01

Im RIS seit

09.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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