RS Vwgh 1992/11/10 90/05/0033

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO OÖ 1976 §44 Abs1;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauO OÖ 1976 §49 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Welche baulichen Herstellungen der Bauwerber durchzuführen beabsichtigt, ist den Bauplänen und der Baubeschreibung zu entnehmen. Aufgabe der Baubehörde ist es, zu prüfen, ob der auf diese Weise dargestellte Bauwille mit der Bauordnung und den sonstigen baurechtlichen Vorschriften in Übereinstimmung steht. Der Inhalt der Baubewilligung ist den eingereichten und allenfalls im Zuge des Bauverfahrens geänderten, dem Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen (Hinweis E 18.10.1962, 1287/61). Die von der Behörde mit dem "Genehmigungsvermerk" versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990050033.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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