RS Vwgh 1992/11/11 90/13/0130

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs4;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0164 E 7. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" haben Schrifttum und Rsp abgeleitet, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen, Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (einem Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Dabei ist zu beachten, daß nach der stRsp des VwGH bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Liebhaberei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130130.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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