RS Vwgh 1992/11/11 91/13/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1992
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z1;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §8 Abs2;
InvestPrämG §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0015 E 14. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung eines Wirtschaftsgutes als beweglich oder unbeweglich weder nach bürgerlichem Recht noch nach Bewertungsrecht, sondern nach der Verkehrsauffassung zu treffen, worunter die Auffassung einer Mehrheit urteilsfähiger (vernünftig denkender), persönlich unbeteiligter und verständiger Menschen zu verstehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130033.X01

Im RIS seit

11.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten