RS Vwgh 1992/11/11 92/02/0137

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Das Verschulden des - bislang unbescholtenen - Bf ist als derart gering anzusehen, daß die Beh nicht bloß die verhängte Strafe gegenüber dem Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hätte herabsetzen müssen, sondern daß sie in Anwendung des § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung hätte aussprechen müssen. Der Bf hat, nachdem er seiner primären Pflicht zur Hilfeleistung gegenüber dem Unfallsopfer nachgekommen war, versucht, die nächstgelegene Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Er hat nach dem Scheitern dieses Versuches andere Aktivitäten zur Verständigung der Gendarmerie entfaltet, wenn auch nicht die rechtlich gebotenen. Er hat Angehörige des Unfallopfers informiert und sodann verspätet eine Meldung beim nächsten Gendarmerieposten erstattet. Die Folgen der Unterlassung der gebotenen sofortigen Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle sind auch unbedeutend, weil eine solche Verständigung von Seiten des Krankenhauses, in das das Unfallsopfer eingeliefert worden war, erfolgt ist. Der Bf hat durch seine Vorgangsweise ungeachtet ihrer Tatbestandsmäßigkeit nach § 4 Abs 2 StVO die nach dem Unfall nötigen behördlichen Schritte weder vereitelt noch verzögert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020137.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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