RS Vwgh 1992/11/11 92/02/0188

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das Anbringen von Flugzetteln mit werbendem Inhalt dient zweifelsfrei verkehrsfremden Zwecken, und zwar gleichgültig, wo sie angebracht werden (ob auf der Straße selbst oder auf dort befindlichen Gegenständen). Schon gar nicht bedarf es daher einer konkreten Bezeichnung jener Kraftfahrzeuge, hinter deren Scheibenwischern Flugzettel angebracht worden waren.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020188.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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