RS Vwgh 1992/11/11 92/02/0207

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Veröffentlicht am 11.11.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/31 90/02/0103 1

Stammrechtssatz

Durch die Weigerung des Besch, sich einem Alkotest zu unterziehen, ist der Tatbestand des § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 2a StVO vollendet. Das nachträgliche Bereiterklären ändert daran nichts mehr

(Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020207.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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