RS Vwgh 1992/11/12 92/18/0348

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1992
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;
HGB §161;
HGB §170;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Die strafrechtliche Verantwortung für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des AZG trifft gemäß § 28 Abs 1 AZG den Arbeitgeber (das Organ iSd § 9 Abs 1 VStG) bzw - unter Aufrechterhaltung der grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers (des Organs iSd § 9 Abs 1 VStG) - einen in bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften bestellten Bevollmächtigten bzw - unter Befreiung des Arbeitgebers (des Organs iSd § 9 Abs 1 VStG) von der strafrechtlichen Verantwortung - eine gem § 9 Abs 2 und 9 Abs 4 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellte physische Person. Da eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist, kann sich das gem § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer als Arbeitgeber fungierenden Kommanditgesellschaft nicht mit Erfolg auf einen es entlastenden Übergang der strafrechtlichen Verantwortung auf eine juristische Person (hier: eine TransportGmbH) berufen (Hinweis E 27.4.1982, 81/11/0076, VwSlg 10716 A/1982).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180348.X01

Im RIS seit

12.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten