RS Vwgh 1992/11/12 92/18/0302

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ABGB §1096;
ASchG 1972 §3 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Anmietung von Arbeitsräumen durch den Arbeitgeber vor Baubeginn bedeutet, daß diese Räumlichkeiten in der der Baubewilligung zugrundeliegenden (dem ASchG entsprechenden) Form Vertragsobjekt sind. Weicht der Eigentümer im Zuge der Bauarbeiten von der Baubewilligung ab, so liegt es am Mieter (Arbeitgeber), auf vertragsgemäße Bauausführung zu dringen und nötigenfalls die Gerichte anzurufen. Hat er dies verabsäumt, so muß er sich entgegenhalten lassen, nicht alle ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um den dringenden Bedarf nach zusätzlichen Arbeitsräumen auf andere Art als im Wege einer Ausnahmebewilligung nach § 3 Abs 2 ASchG befriedigen zu können. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist daher zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180302.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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