RS Vwgh 1992/11/12 92/18/0364

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs3;
ASchG 1972 §3 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einem Stehcafe ohne Servierbetrieb bzw einem Verkaufslokal für Backwaren einerseits und einer mit einem Servierbetrieb ausgestatteten Imbißstube bzw einer Cafe-Konditorei andererseits handelt es sich um verschiedene Betriebsformen, die jeweils einen anderen Kundenkreis ansprechen und der Befriedigung unterschiedlicher Bedürfnisse dienen. Während für eine Imbißstube die Verabreichung von (kleinen) Speisen und Getränken und für eine Cafe-Konditorei das besonders reichhaltige Angebot von Konditorwaren charakteristisch ist, wobei beiden Betriebsformen das Vorhandensein von Sitzgelegenheiten und die Bedienung der Gäste durch Servierpersonal gemeinsam ist, steht bei einem Stehcafe der Ausschank von Kaffee im Vordergrund, wobei den Gästen keine Bedienung und keine Sitzgelegenheit geboten wird. Daß der Verkauf von Backwaren die durch eine Imbißstube oder eine Cafe-Konditorei abgedeckten Bedürfnisse nicht befriedigen kann, liegt auf der Hand.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180364.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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