RS Vwgh 1992/11/12 92/18/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0050 3

Stammrechtssatz

Hat eine Strafberufung gegen die in einer Bescheidausfertigung enthaltenen mehreren Schuldaussprüche, Strafaussprüche und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung zur Gänze Erfolg, hinsichtlich anderer aber nicht, so ist hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung im Grunde des § 64 Abs 1 VStG zulässig (Hinweis E 5.11.1980, 3096/80, VwSlg 10284 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180156.X04

Im RIS seit

12.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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