RS Vwgh 1992/11/13 89/17/0128

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Veröffentlicht am 13.11.1992
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1978 §9 Abs1;
BauO Tir 1978 §9 Abs3;
BauO Tir 1978 §9 Abs4;
LAO Tir 1984 §3 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 1 Tir LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Dieser Tatbestand ist nach dem anzuwendenden Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 4 zweiter Satz Tir BauO 1978 durch den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Befreiungsbescheides nach den Abs 1 oder 3 umschrieben (E 6.7.1983, 83/17/0112). Damit

ist aber auch die Person des Abgabenschuldners eindeutig umschrieben: Grundsätzlich ist jener, an den der Befreiungsbescheid nach § 9 Abs 3 Tir BauO 1978 ergeht, als Abgabenschuldner anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170128.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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