RS Vwgh 1992/11/17 92/08/0170

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 89/08/0164 1

Stammrechtssatz

Ein landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Betrieb wird dann auf Rechnung und Gefahr einer Person (auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen) im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (werden) (Hinweis E 27.3.1981, 08/558/79). Wer in diesem Sinn aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit (Hinweis E 2O.1O.1988, 87/08/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080170.X01

Im RIS seit

08.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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