RS Vwgh 1992/11/17 91/08/0073

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ABGB §1324;
EFZG §2 Abs1;

Rechtssatz

Für die Bejahung der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt wurde, genügt es nicht, daß das Verhalten des Dienstnehmers zur Auseinandersetzung mit einem Dritten geführt hat, und der Dienstnehmer hiebei auch "eine Auseinandersetzung mit seinem Kontrahenten in Kauf genommen hat". Für eine solche Bewertung wäre es vielmehr erforderlich, daß der Dienstnehmer als wahrscheinlich voraussehen mußte, der Dritte werde auf sein Verhalten, nämlich den festgestellten Versuch, das von ihm im Spiel verlorene Geld zurückzunehmen, mit derart massiven, seine erhebliche körperliche Verletzung und damit Arbeitsunfähigkeit bewirkenden Tätlichkeiten reagieren (Hinweis: OGH 19.4.1977, Arb 9580).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080073.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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