RS Vwgh 1992/11/17 92/11/0082

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §62 Abs4;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0189

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 73 Abs 1 und Abs 2 KFG wurde der die Entziehung der Lenkerberechtigung aussprechende Bescheid gem § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, daß die Entziehungsmaßnahme mit der Zustellung des Bescheides und nicht schon mit dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines wirksam wurde. Dies hatte zur Folge, daß die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung des Bf verkürzt wurde, sodaß der Bf in der Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme seines Führerscheines und der Erlassung des Mandatsbescheides als im Besitz seiner Lenkerberechtigung anzusehen ist, weswegen er nicht wegen des Lenkens eines Kfz in diesem Zeitraum nach § 64 Abs 1 KFG bestraft werden könnte. Der Bf wird somit durch den Berichtigungsbescheid formell besser gestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110082.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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