RS Vwgh 1992/11/17 92/08/0170

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2a;
BSVG §2b;

Rechtssatz

Der Abschluß eines Ehepaktes der Gütergemeinschaft unter Lebenden bedeutet, daß ein Ehegatte auch aus den - eine grundsätzlich von der Gütergemeinschaft umfaßte Liegenschaft - betreffenden Geschäften berechtigt wird, selbst wenn ihm an dieser Liegenschaft noch keine bücherlichen Rechte zustünden, es sei denn, er hätte - in der gemäß § 1 Abs 1 lit a Notariatszwangsgesetz für Ehepakte vorgeschriebenen Form (also mittels Notariatsaktes oder gerichtlichen Vergleichs) - auf die Einbeziehung dieser Liegenschaft in die Gütergemeinschaft verzichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080170.X02

Im RIS seit

08.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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