RS Vwgh 1992/11/17 91/08/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0068 B 19. Juni 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Mit dem Ergehen des Berufungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG gehört auch ein allfälliger Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG zufolge seines akzessorischen Charakters und seines durch § 64 Abs 2 AVG gegebenen Inhaltes - nicht mehr dem Rechtsbestand an. Von der Beseitigungswirkung werden lediglich die behördlichen Maßnahmen, die auf Grund des in der Hauptsache in unterer Instanz ergangenen Bescheides in Verbindung mit dem nach § 64 Abs 2 AVG getroffenen Abspruch während der Dauer des Berufungsverfahrens rechtskräftig (zB rechtskräftiger Abschluß eines Verwaltungsstrafverfahrens) bzw abschließend (zB eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung) getroffen wurden, nicht berührt (wobei es hinsichtlich rechtskräftiger Bescheide unter den Voraussetzungen der §§ 69 und 70 AVG allerdings zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommen kann). Im übrigen aber ist ab der Behebung des in der Hauptsache in unterer Instanz ergangenen Bescheides durch die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG für die Zukunft und auch für den Zeitraum des Berufungsverfahrens, also für die Vergangenheit, davon auszugehen, daß der Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG aus der Rechtsordnung ausgeschieden ist. (Hinweis E 15.11.1979, 1794/71 VwSlg 9968 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080043.X05

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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