RS Vwgh 1992/11/17 92/08/0060

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §100;
ABGB §98;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob Geldleistungen zwischen Ehegatten als Arbeitsentgelt (dh als "aufgrund des Dienstverhältnisses" im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG gewährt) anzusehen ist, mit anderen Worten, ob damit eine dem Leistungsinteresse des anderen Eheteils (Dienstgebers) dienende Tätigkeit entgolten werden sollte (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0004), kommen (anders als bei Geldleistungen zwischen Fremden) regelmäßig nicht nur der Arbeitsvertrag, sondern auch andere, aus der ehelichen Gemeinschaft sich ergebende Rechtsgründe in Betracht, wie zB freiwillige Zuwendungen, Geldleistungen als Beitrag zur Bestreitung des gemeinsamen Unterhalts oder (allenfalls auch über das Arbeitsentgelt hinausgehende) Abgeltungen am Erwerb des anderen Ehepartners im Sinne des § 98 iVm § 100 zweiter Satz, zweiter Halbsatz ABGB, wobei zumindest hinsichtlich einer Leistung der zuletzt erwähnten Art - nicht anders als beim Arbeitsentgelt - eine Mitarbeit der Ehegattin entgolten werden soll, die - definitionsgemäß - dem betrieblichen Interesse des anderen Ehegatten dient.

Schlagworte

Entgelt BegriffMitarbeit von Angehörigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080060.X07

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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