RS Vwgh 1992/11/17 92/14/0156

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/14/0153 E 17. November 1992

Rechtssatz

Die Verbuchung einer allfälligen Gutschrift hat bereits aufgrund der Aussetzungsbewilligung zu erfolgen, ohne daß es hiefür eines weiteren Bescheides bedürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140156.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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