RS Vwgh 1992/11/17 91/08/0073

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ABGB §1324;
EFZG §2 Abs1;

Rechtssatz

Der objektiv besonders schwere Sorgfaltsverstoß (das objektiv extreme Abweichen von der gebotenen Sorgfalt) muß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein (Reischauer in Rummel2, Rz 3 zu § 1324 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080073.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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