RS Vwgh 1992/11/17 91/08/0040

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASGG §65;
ASVG §353;
ASVG §354;
ASVG §355;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ob eine mit Bescheid des Sozialversicherungsträgers erledigte Angelegenheit eine Verwaltungssache oder eine Leistungssache darstellt, hängt nach den Bestimmungen des § 354 und § 355 ASVG in Verbindung mit den §§ 65 ff ASGG ausschließlich davon ab, worüber der Sozialversicherungsträger im Spruch seines Bescheides als Hauptfrage entschieden hat, nicht aber von den Gründen, mit denen die Partei die Entscheidung bekämpft; ebensowenig von der Art der Entscheidung durch die Einspruchsbehörde (hier die ersatzlose Behebung gemäß § 66 Abs 4 AVG, weil die Anwendung dieser Bestimmung als Rechtsgrundlage für eine meritorische Entscheidung schon voraussetzt, daß es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG handelt).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080040.X02

Im RIS seit

17.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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