Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung von Regelungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Novelle 1997 betreffend die Genehmigung bestimmter Betriebsanlagen in einem vereinfachten Verfahren durch Feststellungsbescheid ohne die im normalen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorgesehene Prüfung einzelfallbezogener Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbarer Immissionen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Wieder-in-Kraft-Treten der vor der Novelle 1997 bestehenden unbedenklichen Rechtslage; Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung über die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehenden Arten von Betriebsanlagen mangels gesetzlicher Grundlage bis zum Wieder-in-Kraft-Treten der früheren GesetzeslageSpruch
I. 1. Das die Z1 des §359b Abs1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 abschließende Wort "oder", §359b Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, idF BGBl. I Nr. 63/1997 sowie §359b Abs2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. 1. Das die Z1 des §359b Abs1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 abschließende Wort "oder", §359b Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, sowie §359b Abs2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 194 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Folgende Bestimmungen treten wieder in Kraft:
a) §359b Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 ["2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten a) §359b Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 194 ["2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten
Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß
Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des §74 Abs2 oder Belastungen der Umwelt (§69 a) vermieden werden,"];
b) das die Z1 des §359b Abs1 der Gewerbeordnung 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 abschließende Wort "oder" sowie b) das die Z1 des §359b Abs1 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 194 abschließende Wort "oder" sowie
c) §359b Abs2 der Gewerbeordnung 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194 ["(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß §74 Abs2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§69 a) vermieden werden."]. c) §359b Abs2 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 194 ["(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß §74 Abs2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§69 a) vermieden werden."].
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. 3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, idF BGBl. II Nr. 19/1999 war vom 1. Juli 1997, dem Tag des In-Kraft-Tretens des ArtI Z18.1. im 2. Abschnitt des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997, bis zum Wieder-in-Kraft-Treten des §359b Abs1 Z2 GewO 1994 idF der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 194/1994 gesetzwidrig.römisch zwei. 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 1999, war vom 1. Juli 1997, dem Tag des In-Kraft-Tretens des ArtI Z18.1. im 2. Abschnitt des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,, bis zum Wieder-in-Kraft-Treten des §359b Abs1 Z2 GewO 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, gesetzwidrig.
2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. 2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B982/02 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 8. April 2002 anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B982/02 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 8. April 2002 anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Mit Bescheid vom 18. Februar 2002 stellte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gemäß §359b Abs1 Z2 GewO 1994 und §359b Abs2 leg.cit. iVm §1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, fest, dass die Beschaffenheit des von der im hg. Beschwerdeverfahren beteiligten Partei zur Genehmigung beantragten "Restaurants ... samt dem neuen Gastgarten mit 16 Sitzplätzen an der Rückseite des Objektes" den Voraussetzungen der zitierten Bestimmungen entspricht. Unter einem wurden zum Schutz der gemäß §74 Abs2 sowie der gemäß §77 Abs3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen verschiedene Aufträge erteilt. 1.1. Mit Bescheid vom 18. Februar 2002 stellte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gemäß §359b Abs1 Z2 GewO 1994 und §359b Abs2 leg.cit. in Verbindung mit §1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, fest, dass die Beschaffenheit des von der im hg. Beschwerdeverfahren beteiligten Partei zur Genehmigung beantragten "Restaurants ... samt dem neuen Gastgarten mit 16 Sitzplätzen an der Rückseite des Objektes" den Voraussetzungen der zitierten Bestimmungen entspricht. Unter einem wurden zum Schutz der gemäß §74 Abs2 sowie der gemäß §77 Abs3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen verschiedene Aufträge erteilt.
1.2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer des Anlassverfahrens - sie sind Bewohner von Häusern, welche unmittelbar an jenen Innenhof angrenzen, in dem sich der von der gewerbebehördlichen Genehmigung miterfasste Gastgarten befindet - gemeinsam Berufung erhoben. Dieser gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit dem eingangs erwähnten Bescheid vom 8. April 2002 gemäß §66 Abs4 AVG 1991 iVm §359b Abs1 Z2 GewO 1994 und §359b Abs2 leg.cit. iVm §1 Z1 der oben genannten Verordnung "keine Folge". Zur Begründung führte der Landeshauptmann Folgendes aus: 1.2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer des Anlassverfahrens - sie sind Bewohner von Häusern, welche unmittelbar an jenen Innenhof angrenzen, in dem sich der von der gewerbebehördlichen Genehmigung miterfasste Gastgarten befindet - gemeinsam Berufung erhoben. Dieser gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit dem eingangs erwähnten Bescheid vom 8. April 2002 gemäß §66 Abs4 AVG 1991 in Verbindung mit §359b Abs1 Z2 GewO 1994 und §359b Abs2 leg.cit. in Verbindung mit §1 Z1 der oben genannten Verordnung "keine Folge". Zur Begründung führte der Landeshauptmann Folgendes aus:
"Das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen beträgt insgesamt nicht mehr als 1000 m² und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte übersteigt 100 kW nicht. Gemäß den [einen] Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen beträgt das Ausmaß der im Wesentlichen erdgeschossigen Betriebsfläche rund 250 m² (Lokal rund 225 m²; Gastgarten rund 25 m²). ... Was die Anschlussleistung betrifft, so beträgt das diesbezügliche Ausmaß gemäß den erwähnten Unterlagen insbesondere auch gemäß dem beigeschlossenen Installations- und Sockelplan weniger als die Hälfte des im §359b Abs1 Z2 GewO ausgewiesenen Grenzwertes.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des §359b Abs1 Z2 leg cit sind daher im Gegenstande jedenfalls erfüllt.
Ebenso sind im vorliegenden Falle die Tatbestandsvoraussetzungen des §359b Abs2 GewO 1994 bzw der hiezu erlassenen und [hier unter Pkt. I.2.2.] auszugsweise wiedergegebenen Verordnung erfüllt. Auf Grund der erwähnten Plan- und Beschreibungsunterlagen sowie der einschlägigen Ausführungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz steht nämlich fest, dass im Restaurant 40 Plätze, im Schankbereich 10 Barhocker und im Gastgarten 16 Sitzplätze - insgesamt sohin deutlich weniger als 200 Sitzplätze - bereitgestellt werden und in der Betriebsanlage weder musiziert noch, abgesehen von zulässiger Hintergrundmusik, beispielsweise mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird. Ebenso sind im vorliegenden Falle die Tatbestandsvoraussetzungen des §359b Abs2 GewO 1994 bzw der hiezu erlassenen und [hier unter Pkt. römisch eins.2.2.] auszugsweise wiedergegebenen Verordnung erfüllt. Auf Grund der erwähnten Plan- und Beschreibungsunterlagen sowie der einschlägigen Ausführungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz steht nämlich fest, dass im Restaurant 40 Plätze, im Schankbereich 10 Barhocker und im Gastgarten 16 Sitzplätze - insgesamt sohin deutlich weniger als 200 Sitzplätze - bereitgestellt werden und in der Betriebsanlage weder musiziert noch, abgesehen von zulässiger Hintergrundmusik, beispielsweise mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird.
Zusammenfassend ist zur Frage der Anwendung des richtigen Verfahrenstyps (vereinfachtes Verfahren gemäß §359b GewO 1994 bzw ordentliches Verfahren gemäß §77 GewO 1994) sohin festzuhalten, dass im Gegenstande die Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowohl wegen der Bestimmung des §359b Abs1 Z2 als auch wegen derjenigen des §359b Abs2 GewO 1994 in richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes das vereinfachte Verfahren im Sinne des §359b GewO 1994 angewendet hat.
...
...
Der in diesem Zusammenhang erhobenen Berufung der [Nachbarn], die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hätte im Gegenstande nicht das vereinfachte, sondern das ordentliche Verfahren durchführen müssen, konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Was die ... Parteistellung von Nachbarn im vereinfachten
Verfahren selbst betrifft, so steht fest, dass unter Berücksichtigung
... des §359b Abs1 GewO 1994 sowie der hiezu ergangenen
höchstgerichtlichen Judikatur Nachbarn im vereinfachten Verfahren
nach §359b GewO 1994 nur ein Anhörungsrecht (vgl §359b GewO 1994:
'... die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem
Anhörungsrecht Gebrauch machen können ...'), nicht aber ein Recht auf Erhebung von Einwendungen oder auf Parteistellung zusteht (vgl hiezu §359b Abs1 vorletzter Satz GewO 1994 sowie VwGH 31.3.1992, 92/04/0038; 19.12.1995, 95/04/0224; 12.11.1996, 96/04/0166). An dieser Rechtslage ändert auch das ... Erkenntnis des VfGH vom 3.3.2001 [= VfSlg. 16.103/2001] nichts.Anhörungsrecht Gebrauch machen können ...'), nicht aber ein Recht auf Erhebung von Einwendungen oder auf Parteistellung zusteht vergleiche hiezu §359b Abs1 vorletzter Satz GewO 1994 sowie VwGH 31.3.1992, 92/04/0038; 19.12.1995, 95/04/0224; 12.11.1996, 96/04/0166). An dieser Rechtslage ändert auch das ... Erkenntnis des VfGH vom 3.3.2001 [= VfSlg. 16.103/2001] nichts.
Aus dem Gesagten ergibt sich für die Berufungsbehörde somit, dass die von den Berufungswerbern im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Berufung erhobenen und sich nicht auf die Anwendung des richtigen Verfahrenstyps beziehenden Einwendungen in Folge diesbezüglich ausdrücklich fehlender Parteistellung als unzulässig anzusehen sind.
Der auch in diesem Zusammenhang erhobenen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz konnte daher infolge fehlender Parteistellung der Nachbarn und der damit einhergehenden fehlenden Berufungslegitimation (vgl §359 Abs4 GewO 1994) gleichfalls kein Erfolg beschieden sein." Der auch in diesem Zusammenhang erhobenen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz konnte daher infolge fehlender Parteistellung der Nachbarn und der damit einhergehenden fehlenden Berufungslegitimation vergleiche §359 Abs4 GewO 1994) gleichfalls kein Erfolg beschieden sein."
2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Z1 des §359b Abs1 der Gewerbeordnung 1994 abschließenden Wortes "oder" sowie des §359b Abs1 Z2 und Abs2 leg.cit. sowie ob der Gesetzmäßigkeit des §1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (im Folgenden: VO BGBl. 850/1994), entstanden. Der Gerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 23. Juni 2003 von Amts wegen ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmungen ein. 2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Z1 des §359b Abs1 der Gewerbeordnung 1994 abschließenden Wortes "oder" sowie des §359b Abs1 Z2 und Abs2 leg.cit. sowie ob der Gesetzmäßigkeit des §1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (im Folgenden: VO Bundesgesetzblatt 850 aus 1994,), entstanden. Der Gerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 23. Juni 2003 von Amts wegen ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmungen ein.
2.1. Die für die Beurteilung der Beschwerdesache maßgebliche Rechtslage stellt sich (auch im Vergleich zu jener, welche dem hg. Erkenntnis VfSlg. 14.512/1996 zugrunde lag) wie folgt dar (die in Prüfung gezogenen Gesetzes- und Verordnungsstellen sind hervorgehoben):
Die Gewerbeordnung unterwirft die Errichtung und den Betrieb gewerblicher Betriebsanlagen nicht schlechthin einer Bewilligungspflicht, sieht eine solche aber vor, wenn eine Betriebsanlage "geeignet" ist, Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen sowie nachteilige Einwirkungen iSd §74 Abs2 GewO 1994 hervorzurufen. Für die Genehmigungspflicht genügt also die - abstrakte - Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen iSd §74 Abs2 verursachen zu können (vgl. Erläuterungen zur RV der GewO 1973, 395 BlgNR 13. GP, 159: "Anlage, von der möglicherweise Gefahren, Belästigungen usw. ausgehen können"). Die Gewerbeordnung unterwirft die Errichtung und den Betrieb gewerblicher Betriebsanlagen nicht schlechthin einer Bewilligungspflicht, sieht eine solche aber vor, wenn eine Betriebsanlage "geeignet" ist, Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen sowie nachteilige Einwirkungen iSd §74 Abs2 GewO 1994 hervorzurufen. Für die Genehmigungspflicht genügt also die - abstrakte - Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen iSd §74 Abs2 verursachen zu können vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GewO 1973, 395 BlgNR 13. GP, 159: "Anlage, von der möglicherweise Gefahren, Belästigungen usw. ausgehen können").
Die §§353 ff. sahen und sehen (früher ausschließlich, seit der Novelle 1988 für nicht unter §359b fallende Betriebsanlagen) ein Genehmigungsverfahren vor, in dem die Nachbarn (§75 Abs2) Parteistellung haben und bestimmte eigene Interessen als subjektive Rechte geltend machen können.
Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399, wurde zum Zweck einer Verfahrensvereinfachung (vgl. Erläuterungen zur diesbezüglichen RV, 341 BlgNR 17. GP) für Betriebsanlagen, bei denen zwar das Auftreten von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen sowie nachteiligen Einwirkungen iSd §74 Abs2 GewO nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, die aber offenkundig und regelmäßig einen geringeren Belästigungsgrad aufweisen, ein im Vergleich zum herkömmlichen ["zeit- und geldaufwendigen" (RV 341 BlgNR 17. GP, 57)] Genehmigungsverfahren vereinfachtes (Feststellungs- und Auftrags-)Verfahren geschaffen, in dem es der Behörde zur Aufgabe gemacht wurde, die in §74 GewO umschriebenen Schutzinteressen der Nachbarn von Amts wegen (also ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn) zu wahren und erforderlichenfalls "Aufträge" zu deren Schutz vorzuschreiben. Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt 399, wurde zum Zweck einer Verfahrensvereinfachung vergleiche Erläuterungen zur diesbezüglichen RV, 341 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode für Betriebsanlagen, bei denen zwar das Auftreten von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen sowie nachteiligen Einwirkungen iSd §74 Abs2 GewO nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, die aber offenkundig und regelmäßig einen geringeren Belästigungsgrad aufweisen, ein im Vergleich zum herkömmlichen ["zeit- und geldaufwendigen" Regierungsvorlage 341 BlgNR 17. GP, 57)] Genehmigungsverfahren vereinfachtes (Feststellungs- und Auftrags-)Verfahren geschaffen, in dem es der Behörde zur Aufgabe gemacht wurde, die in §74 GewO umschriebenen Schutzinteressen der Nachbarn von Amts wegen (also ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn) zu wahren und erforderlichenfalls "Aufträge" zu deren Schutz vorzuschreiben.
2.1.1. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von im vereinfachten Verfahren zu genehmigenden ("aus der Sicht der Schutzinteressen des §74 Abs2") "Bagatellanlagen" (so die zitierte RV, 57) wurden im §359b GewO 1973 idF BGBl. 399/1988 wie folgt umschrieben: 2.1.1. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von im vereinfachten Verfahren zu genehmigenden ("aus der Sicht der Schutzinteressen des §74 Abs2") "Bagatellanlagen" (so die zitierte RV, 57) wurden im §359b GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 399 aus 1988, wie folgt umschrieben:
"§359b. Weist der Genehmigungswerber in seinem Ansuchen und dessen Beilagen (§353) nach, daß
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß §76 Abs1 oder Bescheiden gemäß §76 Abs2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden,
oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 150 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 50 kW nicht übersteigt und auf Grund
der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des §74 Abs2 oder Belastungen der Umwelt (§69a) vermieden werden,
so hat die Behörde (§§333, 334, 335) mit Bescheid diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß §74 Abs2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage."
2.1.2. Mit der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. 29/1993, wurden die Messgrößen der Z2 auf 300 m2 bzw. 100 kW erhöht und der zuständige Bundesminister verpflichtet (Abs2) bzw. ermächtigt (Abs3), durch Verordnung weitere Kategorien von Betriebsanlagen zu umschreiben, die jedenfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Abs1 zu unterziehen sind. Diese Fassung, wiederverlautbart als §359b GewO 1994, lag auch dem hg. Erkenntnis VfSlg. 14.512/1996 zugrunde (hinsichtlich des - seither unverändert gebliebenen - Wortlautes des Abs2 und der darauf gestützten Verordnung siehe sogleich unter Pkt. I.2.1.3. bzw. Pkt. I.2.2.). 2.1.2. Mit der Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt 29 aus 1993,, wurden die Messgrößen der Z2 auf 300 m2 bzw. 100 kW erhöht und der zuständige Bundesminister verpflichtet (Abs2) bzw. ermächtigt (Abs3), durch Verordnung weitere Kategorien von Betriebsanlagen zu umschreiben, die jedenfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Abs1 zu unterziehen sind. Diese Fassung, wiederverlautbart als §359b GewO 1994, lag auch dem hg. Erkenntnis VfSlg. 14.512/1996 zugrunde (hinsichtlich des - seither unverändert gebliebenen - Wortlautes des Abs2 und der darauf gestützten Verordnung siehe sogleich unter Pkt. römisch eins.2.1.3. bzw. Pkt. römisch eins.2.2.).
In diesem Erkenntnis trat der Verfassungsgerichtshof Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit des '359b Abs2 GewO 1994 (iVm §1 Z1 der VO BGBl. 850/1994) mit Rücksicht darauf entgegen, dass durch die für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens normierte Voraussetzung, dass "auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des §74 Abs2 oder Belastungen der Umwelt (§69 a) vermieden werden" (vgl. §359b Abs1 Z2 GewO 1994 vor der Novelle BGBl. I 63/1997), die notwendige Einzelfallbezogenheit der behördlichen Prüfung bewirkt werde, welche eine Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage nur unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse begründet. In diesem Erkenntnis trat der Verfassungsgerichtshof Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit des '359b Abs2 GewO 1994 in Verbindung mit §1 Z1 der VO Bundesgesetzblatt 850 aus 1994,) mit Rücksicht darauf entgegen, dass durch die für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens normierte Voraussetzung, dass "auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des §74 Abs2 oder Belastungen der Umwelt (§69 a) vermieden werden" vergleiche §359b Abs1 Z2 GewO 1994 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,), die notwendige Einzelfallbezogenheit der behördlichen Prüfung bewirkt werde, welche eine Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage nur unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse begründet.
2.1.3. Seither wurde diese Bestimmung mehrfach geändert bzw. ergänzt (und hinsichtlich des - hier belanglosen - Abs4 vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben; s. die Novellen BGBl. I 63/1997, BGBl. I 115/1997, BGBl. I 88/2000, BGBl. I 65/2002 sowie Kdm. BGBl. I 124/2001). Insbesondere wurde durch die Novelle