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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Ist einer Tätigkeit der Charakter einer Einkunftsquelle abzusprechen, so ergeben sich regelmäßig auch entsprechende umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen. So gelten gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1972 die erbrachten Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit steuerlicher Liebhaberei stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt, was den Ausschluß des Vorsteuerabzuges zur Folge hat (Hinweis E 22.5.1990, 87/14/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140128.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009