RS Vwgh 1992/11/17 89/14/0128

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs4;
LiebhabereiV;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litb;

Rechtssatz

Ist einer Tätigkeit der Charakter einer Einkunftsquelle abzusprechen, so ergeben sich regelmäßig auch entsprechende umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen. So gelten gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1972 die erbrachten Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit steuerlicher Liebhaberei stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt, was den Ausschluß des Vorsteuerabzuges zur Folge hat (Hinweis E 22.5.1990, 87/14/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140128.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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