RS Vwgh 1992/11/17 92/11/0182

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §56 Abs1;

Rechtssatz

Bedenken im Sinne des § 56 Abs 1 KFG müssen begründet sein, das heißt ihre Grundlage in konkreten Umständen haben, die darauf hindeuten, daß ein bestimmtes Kraftfahrzeug nicht mehr verkehrssicher oder betriebssicher ist oder daß mit ihm mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden (hier gem § 57a Abs 4 KFG festgestellte Mängel an der Bremsleitung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110182.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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