RS Vwgh 1992/11/17 92/14/0141

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1090;
EStG 1972 §7 Abs1;
HGB §203 Abs3;
MRG §1 Abs1;

Rechtssatz

Auch aktivierungspflichtige Aufwendungen eines Mieters auf die Bestandsache, wie Einbauten oder Umbauten, sind auf deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Nutzungsdauer bei derartigen Aufwendungen, deren Ergebnis der Mieter dem Vermieter bei Beendigung des Bestandsverhältnisses zu überlassen hat, ist durch die voraussichtliche Dauer des Bestandverhältnisses begrenzt, dh, die - voraussichtliche - Vertragsdauer ist maßgeblich, wenn sie kürzer als die technische Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Seite 16/1; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch,

2. Auflage, § 7 Textziffer 25; Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 7 Textziffer 65; E 13.4.1962, VwSlg. 2627F/1963; E 17.5.1977, 1934/76). Es kommt darauf an, wie lange der Mieter nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge mit einer Nutzung seiner Aufwendungen im Rahmen des Vertrages rechnen kann. Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Vertragsdauer - diese kann über eine förmliche Vertragsdauer hinausgehen - kann einem zwischen den Parteien bestehenden Angehörigenverhältnis, einem voraussichtlich mangelnden Interesse des Vermieters an einer andersartigen Nutzung der Liegenschaft oder dem Umfang der Bauaufwendungen des Mieters Indizwirkung zukommen (Hinweis Herrmann-Heuer-Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 7 Anmerkung 600). Auf die voraussichtliche Vertragsdauer ist auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140141.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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