RS Vwgh 1992/11/18 91/12/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1992
beobachten
merken

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark

Norm

UFV Graz 1967 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Entscheidend dafür, ob die vom Betriebsrat organisierte Möglichkeit zur Sportausübung der Belegschaft als eine Veranstaltung iSd § 5 Abs 1 Z 1 der V über die Unfallfürsorge für die Beamten der Stadt Graz, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen anzusehen ist oder nicht, ist, ob die Teilnahme an der Gemeinschaftsveranstaltung noch Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Dabei darf es aber nicht an jeder vom Unternehmer oder einem Beauftragten ausgehenden zweckgerichteten Einflußnahme auf die Gestaltung der Übungen fehlen. Es bedarf somit wiederum einer Prüfung der Umstände des Einzelfalles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120273.X05

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten