RS Vwgh 1992/11/18 92/03/0060

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litc;
StVO 1960 §16 Abs2 lita;

Rechtssatz

Bei Auftauchen von Hindernissen, spätestens im Augenblick des Erkennens, daß sich der Überholvorgang nicht mehr rechtzeitig beenden läßt, ist der Überholende verpflichtet, das Überholmanöver abzubrechen und sich wieder hinter das Fahrzeug, das er überholen wollte, einzuordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030060.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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