RS Vwgh 1992/11/18 89/12/0168

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §80 Abs2;
GehG 1956 §24 Abs1;
GehG 1956 §24a Abs1;
GehGNov 45te Art10 Abs2;

Rechtssatz

Für eine rückwirkende "Überlassung" einer Wohnung als Dienstwohnung, dh mit Wirksamkeit auf einen Zeitpunkt, der vor Erlassung des Zuweisungsbescheides iSd § 80 Abs 2 BDG 1979 liegt, bietet der Wortlaut des Gesetzes keinen Anhaltspunkt, und zwar unbeschadet des Umstandes, daß gem § 24 GehG die Vergütung für eine dem Beamten zugeteilte Naturalwohnung erstmals auch für die Zeit vor der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides festgesetzt und zur Leistung vorgeschrieben werden kann (Hinweis E 13.5.1976, 2181/74, VwSlg 9054 A/1976). Damit, daß die belangte Behörde die Verpflichtung des Beamten zur Leistung einer angemessenen Vergütung auf den von ihr rückwirkend geschaffenen Benützungstitel nach § 80 BDG 1979 iVm § 24 GehG gründete, belastete sie den angefochtenen Bescheid wegen der Untrennbarkeit der beiden Ansprüche zur Gänze mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120168.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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