RS Vwgh 1992/11/18 91/12/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1992
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1106/80 E 20. Oktober 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht, muß eindeutig geklärt sein, wie die Behörde den von ihr als Übergenuß im Sinne des § 13a GehG 1956 angesprochenen Betrag ermittelt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120227.X01

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten