RS Vwgh 1992/11/23 90/15/0185

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Veröffentlicht am 23.11.1992
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;

Rechtssatz

Für einen potentiellen Erwerber eines Unternehmens ist der Ertragswert zumindest ebenso bedeutsam wie der Vermögenswert, weswegen unter den Umständen des Beschwerdefalles kein Abschlag vom Mittelwert erforderlich war. Es tritt ein wertsteigernder Effekt ein, wenn im Unternehmen erwirtschaftete Gewinne dortselbst verbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150185.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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