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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §13 Abs2;Rechtssatz
Für einen potentiellen Erwerber eines Unternehmens ist der Ertragswert zumindest ebenso bedeutsam wie der Vermögenswert, weswegen unter den Umständen des Beschwerdefalles kein Abschlag vom Mittelwert erforderlich war. Es tritt ein wertsteigernder Effekt ein, wenn im Unternehmen erwirtschaftete Gewinne dortselbst verbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150185.X03Im RIS seit
14.01.2002