RS Vwgh 1992/11/24 92/04/0163

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §16 Abs1;

Rechtssatz

War der erstbehördliche Bescheid, wie sich aus der Gegenstandsbezeichnung als auch aus dem Verteiler ergibt, nur für den Erstbf als physische Person bestimmt, der auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Zweitbf ist, begann mit der Wirkung der Ersatzzustellung für den Erstbf daher auch nicht die Berufungsfrist für die Zweitbf zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040163.X02

Im RIS seit

24.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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