RS Vwgh 1992/11/24 90/05/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Es bleibt der Behörde unbenommen, von ihrer negativen Schlußfassung, daß sie von ihrem Abänderungsrecht und Behebungsrecht iSd § 68 Abs 2 bis 4 AVG nicht Gebrauch macht, der Partei eine nicht den Charakter eines Bescheides besitzende Mitteilung zukommen zu lassen (hier der Hinweis im angefochtenen Bescheid, daß die belangte Behörde überdies kein öffentliches Interesse iSd § 68 Abs 3 AVG an einer Fristerstreckung in Ansehung eines rechtskräftigen Bauauftrages erkannt habe).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990050113.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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